Also rechtlich sieht es so aus, dass sich hier zweierlei Verfahren ergeben:
Die Tatsache, dass die Geschichte als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird ist schonmal die bessere von den Alternativen (nämlich Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat)....so und nun zu der Verwarnung.
Gem. § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) können geringfügige Ordnungswidrigkeiten auch mit einer Verwarnung gahndet werden.
Nach § 56 Abs.2 wird diese entweder mit Zahlung wirksam und jetzt kommt der entscheidende Teil...ist die Verwarnung wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist (siehe § 56 Abs.3 OWiG)...und damit ist diese Geschichte schonmal vom Tisch.
Ob und inwieweit dann noch Post von diversen Anwälten, die die rechtlichen Interesses von den Pharmakonzernen vertreten wollen/sollen hängt letzendlich genau von diesen ab....denn dieses Verfahren ist unabhängig von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit.
D.h. es kann noch was separates kommen, muss aber nicht, wobei es wahrscheinlich auch auf die Menge ankommen wird.
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